Eine Nutzungsänderung ist immer notwendig, wenn ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes anders genutzt werden sollen, als es genehmigt wurde.
Ohne eine genehmigte Nutzungsänderung drohen hohe Ordnungsgelder, die Untersagung der Nutzung bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Damit du dein Projekt von Anfang an rechtssicher, vollständig genehmigt und ohne unangenehme Überraschungen umsetzen kannst – mit Klarheit und einem guten Gefühl.
Wann ist eine Ferienwohnung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung?
Die Umnutzung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung oder Airbnb stellt in vielen Fällen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Grund dafür ist, dass eine Ferienwohnung baurechtlich häufig nicht mehr als klassische Wohnnutzung, sondern als gewerbliche Kurzzeitvermietung eingestuft wird. Damit ändern sich meist unter anderem die Anforderungen an das Bauplanungsrecht, den Brandschutz und die Stellplätze.
Gerade in NRW schauen Bauaufsichtsbehörden sehr genau hin, ob eine dauerhafte oder regelmäßig wechselnde Vermietung vorliegt. Insbesondere in Großstädten prüfen die Behörden die einschlägigen Portale und gleichen die Nutzung mit der genehmigten Nutzung ab.
Ferienwohnung, Airbnb und Zweckentfremdung
Neben dem Bauordnungsrecht können zusätzlich kommunale Zweckentfremdungssatzungen greifen. Diese regeln, ob Wohnraum überhaupt als Ferienwohnung genutzt werden darf. Eine baurechtliche Genehmigung ersetzt dabei nicht automatisch eine eventuell notwendige Zweckentfremdungsgenehmigung. Wir prüfen die entsprechende Situation für Sie nach der Angebotsanfrage.
Airbnb Arbitrage – rechtliche Risiken
Beim sogenannten Airbnb Arbitrage oder Rent-to-Rent werden Wohnungen angemietet und anschließend kurzfristig weitervermietet. Aus baurechtlicher Sicht besteht kein Unterschied, ob der Eigentümer oder Mieter die Ferienwohnung betreibt. Ohne genehmigte Nutzungsänderung drohen in NRW in jedem Fall Nutzungsuntersagungen und Bußgelder. Wir prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ferienwohnung genehmigungsfähig ist.
Wann wird ein Dachgeschoss zur genehmigungspflichtigen Wohnnutzung?
Ein Dachgeschoss darf nur dann als Wohnraum genutzt werden, wenn es baurechtlich genehmigt ist. Oft sind Dachgeschosse lediglich als Speicher, Trockenboden oder Abstellfläche genehmigt. Die Umnutzung zu Wohnraum stellt dann eine Nutzungsänderung mit Bauantragspflicht dar – auch wenn das Dachgeschoss bereits ausgebaut ist. In diesem Falle ist eine nachträgliche Legalisierung erforderlich.
Typische Anforderungen bei Dachgeschoss-Nutzungsänderungen
In NRW spielen bei der Genehmigung insbesondere Brandschutz, Rettungswege, Belichtung, Raumhöhen und Wärmeschutz eine zentrale Rolle. Gerade Bestandsgebäude erfüllen diese Anforderungen nicht automatisch, weshalb eine fachliche Prüfung entscheidend ist.
Warum ist Gewerbe zu Wohnen besonders prüfungsintensiv?
Die Umnutzung von Gewerbeflächen zu Wohnraum ist sehr gefragt, aber baurechtlich anspruchsvoll. Wohnnutzung unterliegt deutlich strengeren Anforderungen als viele gewerbliche Nutzungen. Zudem muss geprüft werden, ob das Bauplanungsrecht (z. B. Gewerbegebiet, Mischgebiet, Kerngebiet) Wohnen überhaupt zulässt.
Genehmigungsfähigkeit in NRW prüfen lassen
In Nordrhein-Westfalen verlangen die Bauaufsichtsbehörden häufig umfangreiche Nachweise, etwa zu Schallschutz, Belichtung und Stellplätzen. Wir prüfen frühzeitig, ob die Umnutzung realistisch genehmigungsfähig ist und welche Anpassungen erforderlich sind.
Was bedeutet nachträgliche Legalisierung?
Von einer nachträglichen Legalisierung spricht man, wenn eine Nutzungsänderung bereits umgesetzt wurde, ohne dass eine Genehmigung vorliegt. Das betrifft häufig Ferienwohnungen, ausgebaute Dachgeschosse oder zu Wohnraum umgenutzte Gewerbeflächen.
Risiken bei nicht genehmigten Nutzungsänderungen
In NRW können nicht genehmigte Nutzungsänderungen zu Bußgeldern, Nutzungsuntersagungen oder Rückbauverfügungen führen. Spätestens bei Verkauf, Finanzierung oder einer behördlichen Kontrolle wird das Thema relevant.
Chancen einer nachträglichen Genehmigung
Nicht jede ungenehmigte Nutzung ist automatisch unzulässig. Wir prüfen, ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist, passen Unterlagen an die tatsächliche Situation an und begleiten das Verfahren gegenüber der Bauaufsicht.
Nicht jede Nutzungsänderung passt in ein Standardschema
Neben den klassischen Fällen gibt es zahlreiche individuelle Nutzungsänderungen, etwa Praxis zu Büro, Laden zu Gastronomie, Wohnen zu Teilgewerbe oder Mischformen. Jede dieser Änderungen bringt eigene baurechtliche Fragestellungen mit sich.
Warum eine individuelle Prüfung entscheidend ist
Gerade in NRW hängt die Genehmigungsfähigkeit stark vom Einzelfall, dem Standort und der bestehenden Genehmigungslage ab. Pauschale Aussagen sind hier selten sinnvoll. Durch unsere Spezialisierung auf Nutzungsänderungen und unsere Erfahrung bei der Bauaufsicht können wir auch komplexe Sonderfälle sicher bewerten.
Wir übernehmen die komplette Abstimmung mit den Behörden und stellen sicher, dass alle Anforderungen fachgerecht erfüllt werden.
Unsere Architekten verbinden behördliche Erfahrung mit planerischer Praxis – für genehmigungsfähige Anträge ohne unnötige Schleifen.
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Falls vorhanden können Sie hier bereits Unterlagen und Pläne von Ihrem Objekt hochladen.


Unsere Architekten verbinden behördliche Erfahrung mit planerischer Praxis – für genehmigungsfähige Anträge ohne unnötige Schleifen.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn ein Gebäude oder einzelne Räume anders genutzt werden sollen als ursprünglich genehmigt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aus Wohnraum eine Ferienwohnung wird, aus einem Laden eine Wohnung entsteht oder ein Dachgeschoss erstmals zu Wohnzwecken genutzt wird.
Auch wenn baulich nichts oder kaum etwas verändert wird, ist eine Nutzungsänderung baurechtlich notwendig und erfordert eine Genehmigung. Ein Antrag auf Nutzungsänderung ist ein Bauantrag, der durch einen bauvorlageberechtigten Architekten beim Bauamt Ihrer zuständigen Kommune eingereicht werden muss. In Nordrhein-Westfalen gelten hierfür klare bauordnungsrechtliche Vorgaben, auf die wir spezialisiert sind.
Eine Nutzungsänderung erfordert genau wie die Errichtung eines Neubaus das Einreichen eines Bauantrags beim zuständigen Bauamt. Die rechtlichen Grundlagen aus der Bauordnung NRW sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und dem Baugesetzbuch (BauGB) müssen strengstens eingehalten werden.
Auch wenn eine Nutzungsänderung erstmal nach einer lästigen Hürde klingt, die der gewünschten Umnutzung im Wege steht, sichert diese die langfristige Rechtssicherheit für Eigentümer und Nutzer und verhindert kostspielige Bußgelder oder Nutzungsuntersagungen.
Wir prüfen für unsere Kunden in Nordrhein-Westfalen frühzeitig, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.
Ja, in den meisten Fällen ist für eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde notwendig. Auch wenn keine oder nur geringe Baumaßnahmen erfolgen sollen, wird die neue Nutzung von der Bauaufsicht geprüft. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen eines Bauantrags im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Da wir selbst täglich Anträge auf Nutzungsänderung in verschiedenen Bauaufsichten NRWs prüfen und auf NRW spezialisiert sind, kennen wir die Abläufe und Anforderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörden sehr genau.
Bei einer Nutzungsänderung wird geprüft, ob das Gebäude die Anforderungen der neuen Nutzung erfüllt. Dazu gehören unter anderem Brandschutz, Statik, Wärmeschutz, Schallschutz und Stellplätze. Je nach Nutzung können diese Anforderungen höher oder niedriger sein. Wir prüfen für Sie alle baurechtlichen Vorgaben und entwickeln eine Lösung, die sowohl genehmigungsfähig als auch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Antrag auf Nutzungsänderung kann grundsätzlich von jedem gestellt werden, üblicherweise durch den Eigentümer oder den Besitzer einer entsprechenden Vollmacht.
Der Bauantrag muss in NRW durch eine bauvorlageberechtigte Person wie bspw. einen Architekten eingereicht werden, der Mitglied in der Architektenkammer ist. Der Architekt reicht schließlich den Bauantrag auf Nutzungsänderung mit allen erforderlichen Plänen, Berechnungen und Formularen bei der zuständigen Bauaufsicht ein und muss die Unterlagen unterschreiben und stempeln.
Als eingetragene Architekten in NRW übernehmen wir diesen Prozess vollständig für unsere Auftraggeber.
Ja, eine Nutzungsänderung wird baurechtlich wie ein Bauantrag behandelt. Auch wenn kein neues Gebäude entsteht, muss dafür ein Bauantrag bei der Bauaufsicht eingereicht werden, für den nach dem behördlichen Prüfverfahren eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
In NRW ist dafür üblicherweise ein Bauantrag im vereinfachten Prüfverfahren nach § 64 BauO NRW einzureichen, der alle nötigen Planunterlagen, Berechnungen und Formulare beinhaltet. Wir übernehmen die komplette Antragstellung und begleiten das Verfahren bis zur Genehmigung.
Eine nicht genehmigte Nutzungsänderung kann erhebliche Folgen haben. In NRW drohen Bußgelder, Nutzungsuntersagungen oder die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Besonders problematisch wird dies im Schadensfall bspw. Einem Brandereignis. In dem Falle drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes. Insbesondere bei dem Kauf und Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung sollte ein Abgleich der genehmigten Nutzung mit der tatsächlich betriebenen Nutzung erfolgen.
Wir unterstützen auch bei der nachträglichen Legalisierung bereits erfolgter Nutzungsänderungen in Nordrhein-Westfalen. Die nachträgliche Legalisierung wird in NRW in der Regel nicht bestraft, jedoch erhöht sich die Genehmigungsgebühr um das 1,5 bis 3-fache.
Für eine Nutzungsänderung müssen verschiedene Unterlagen bei der Bauaufsicht eingereicht werden, darunter Bauzeichnungen, amtliche Antragsformulare, Katasterauszüge und erforderliche Berechnungen.
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, hängt von der Nutzung und dem Standort in NRW ab. Durch unsere Spezialisierung stellen wir sicher, dass die Anträge vollständig und prüffähig eingereicht werden.
Die Kosten für eine Nutzungsänderung hängen vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens ab. Wir bieten grundsätzlich drei Fixpreis-Pakete für Nutzungsänderung von unter 50 m² bis zu 200 m² an. Dafür sind Genehmigungsunterlagen aus dem Bauarchiv für das jeweilige Objekt erforderlich, da wir auf dieser Grundlage den Antrag auf Nutzungsänderung erstellen.
Ideal ist es, wenn Sie bereits im Vorhinein bei Ihrem Bauamt die Bauakte für Ihr Objekt anfragen und uns zur Verfügung stellen. Wir unterstützen Sie aber auch gerne dabei, nachdem Sie eine Anfrage bei uns gestellt haben.
Neben den Kosten für die Nutzungsänderung fallen (im Verhältnis meist geringe) Gebühren bei der Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls Kosten für Fachnachweise an. Nach einer ersten Prüfung können wir für Projekte in NRW eine realistische und transparente Kosteneinschätzung geben.
Die Bearbeitungsdauer einer Nutzungsänderung variiert je nach Projekt und Auslastung der Bauaufsicht. In Nordrhein-Westfalen dauert das Verfahren in der Regel mehrere Wochen bis einige Monate. Durch unsere Erfahrung aus der Bauaufsicht und unsere Spezialisierung auf NRW sorgen wir für strukturierte Anträge und möglichst kurze Bearbeitungszeiten.
Nach einer ersten Beratung prüfen wir die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Nutzung. Anschließend erstellen wir alle erforderlichen Unterlagen und reichen den Antrag bei der zuständigen Bauaufsicht in NRW ein. Während des gesamten Verfahrens übernehmen wir die Kommunikation mit der Behörde und begleiten das Projekt bis zur Genehmigung.
Ja, wir betreuen auch mehrere Objekte gleichzeitig. Gerade für Eigentümer, Investoren oder Verwalter mit Bestandsimmobilien in NRW ist eine gebündelte Abwicklung sinnvoll. Durch unsere regionale Spezialisierung können wir Nutzungsänderungen effizient und einheitlich umsetzen.
Nein, in NRW muss eine Nutzungsänderung durch eine bauvorlageberechtigte Person, wie bpsw. einem Architekten erfolgen, der in der Architektenkammer eingetragen ist. Gerade in NRW sind die formalen und fachlichen Anforderungen hoch. Ein Architekt mit Erfahrung in Nutzungsänderungen erhöht die Genehmigungschancen deutlich und spart oft Zeit und Kosten.
Nein, nicht jeder Architekt ist auf Nutzungsänderungen spezialisiert. Dieses Thema erfordert vertiefte Kenntnisse im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sowie Erfahrung im Umgang mit der Bauaufsicht. Da wir ausschließlich Nutzungsänderungen in Nordrhein-Westfalen bearbeiten und selbst aus der Bauaufsicht kommen, kennen wir die behördlichen Anforderungen genau.